4.3.2. Die zweite Betrugshandlung erfolgte nach dem gleichen Muster (vgl. oben, E. 4.3.1). Der Beschuldigte ging weder besonders raffiniert vor, noch ist eine grosse kriminelle Energie erkennbar. Nichtsdestotrotz hat er auf betrügerische Art und auf Kosten der Allgemeinheit Geld von einer Sozialversicherung erhalten, die ihm nicht zugestanden ist. Wiederum wirkt sich das sofortige Zurückzahlen des zu Unrecht erhaltenen Betrags leicht verschuldensmindernd aus. In einer isolierten Betrachtung wäre für diesen zweiten Betrug aufgrund des leichten Verschuldens eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen.