4.3. 4.3.1. Für die Betrugshandlung im August 2016, als er einen Zwischenverdienst von Fr. 4'000.00 – Fr. 6'000.00 auf dem Formular "AdvP" nicht ausgewiesen hat, ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend für die zweite Betrugshandlung angemessen zu erhöhen ist. In Anbetracht der möglichen unter den Tatbestand des Betrugs fallenden Handlungen ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen. Sodann hat der Beschuldigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag am 28. Februar 2019 vollständig zurückbezahlt. Zwar lässt das Nachtatverhalten eher auf eine Tatenfolgereue schliessen, nichtsdestotrotz wirkt sich die sofortige und - 12 -