Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 760.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.3 f. und 4.3.6.2 f.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei diese nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots als einzige Sanktion in Frage kommt.