Im Ergebnis sind die Beteuerungen des Beschuldigten, die Zwischenverdienste unabsichtlich nicht aufgeführt zu haben, als reine Schutzbehauptungen zu werten und er hat sich mit Wissen und Wollen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Entsprechend erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. 4. 4.1. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.