Akten der Arbeitslosenkasse), welche der Beschuldigte am 7. Juni 2020 nachträglich dem Kantonalen Steueramt im Sinne einer straflosen Selbstanzeige zur Kenntnis brachte (S. 10 der Akten der Arbeitslosenversicherung), und damit nicht etwa, nachdem er von der Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 14. Februar 2019 zur Rückzahlung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung aufgefordert worden ist (act. 134), sondern erst kurz nach der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Aarau (vgl. act. 152).