Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und lassen sich insbesondere nicht mit den weiteren Unterlagen und Beweismittel in Einklang bringen. Mehr noch machen seine Aussagen und Handlungen den Anschein, dass ihm der Ernst der Lage erst nach und nach bewusst geworden ist, und er nun den Schaden möglichst gering halten möchte. Ihm wurde nämlich von der B. am 29. Januar 2017 ein Lohnausweis für das Jahr 2016 über einen Bruttolohn von Fr. 7'947.00 ausgestellt (S. 9 der - 11 -