Insbesondere die Tatsache, dass offenbar ein grosser Teil des Lohnes auf das Konto der Partnerin des Beschuldigten geflossen ist, unterstützt diese Vermutung. Insbesondere überzeugt hier die Erklärung des Beschuldigten nicht, dass diese Überweisung auf das Konto seiner Partnerin so abgemacht worden sei, weil er ihr noch Geld geschuldet habe (act. 189), wobei er den geschuldeten Betrag jedoch nicht nennen konnte (act. 190), gleichzeitig aber auch ausführte, dass die Lohnzahlungen auf sein Sparkonto bei der UBS erfolgten, damit er den besseren Überblick gehabt hätte, da die Zahlungen teilweise Monate nach den Einsätzen bezahlt worden seien (act. 189).