188), nicht sehr überzeugend. Auffallend dabei ist auch, dass für die kleineren Aufträge im November 2015 und Juli 2016 die Arbeitgeberin B. den Zwischenverdienst jeweils der Arbeitslosenkasse gemeldet hat, die beiden offenbar viel umfangreicheren Einsätze jedoch nicht. Dies legt den Verdacht nahe, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Arbeitgeberin eine Absprache erfolgt ist, diesen Zwischenverdienst nicht zu melden. Insbesondere die Tatsache, dass offenbar ein grosser Teil des Lohnes auf das Konto der Partnerin des Beschuldigten geflossen ist, unterstützt diese Vermutung.