3.3.2. In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte grundsätzlich geltend, die fehlerhafte Angabe im Formular "AdvP" sei unabsichtlich passiert. Er habe das Geld auch nicht verstecken wollen, da er wisse, wie das beim RAV laufe und alles dokumentiert sei, wie bei Herrn E. auch (act. 188 und 190). Nachdem der Beschuldigte die kurzen, nur zwei Tage dauernden Einsätze im November 2015 und Juli 2016 im Formular "AdvP" deklariert hat, erscheint seine Erklärung, dass er die weiteren Aufträge – damit hat er immerhin um die Fr. 7'500.00 verdient (vgl. act. 133) – aus Nachlässigkeit oder der Routine wegen vergessen habe (act. 188), nicht sehr überzeugend.