Es ist somit zu erkennen, dass der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend mehrfach erfüllt ist: Der Beschuldigte machte auf dem Formular "AdvP" im August 2016 und mindestens ein weiteres Mal falsche Angaben betreffend seinen Zwischenverdienst bei der B., indem er angekreuzt hatte, keiner Arbeit nachgegangen zu sein. Dadurch erhielt er eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse durfte davon - 10 - ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten vollständig waren und war nicht gehalten, weitergehende Nachforschungen zu tätigen, mithin kann ihr kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden.