Dafür spricht auch der vor Vorinstanz eingereichte Kontoauszug seines UBS-Sparkontos, worauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte neben den deklarierten Fr. 435.00 noch zwei weitere Zahlungen (Februar und März 2016) von der B. für Einsätze erhalten hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte neben dem nichtdeklarierten Zwischenverdienst im August 2016 noch mindestens einen weiteren Zwischenverdienst – entgegen der Anklage, welche dem Beschuldigten insgesamt 7 Betrugshandlungen vorwirft – nicht deklariert hat.