187), welcher entsprechend im Januar erfolgt wäre, wurde von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 5). Hingegen bestätigte er einen ca. zehntägigen Einsatz beim F.- Event im August/September 2016 (act. 189; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), wobei dieser von ihm auf dem Formular "AdvP" nicht aufgeführt worden ist. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte mindestens im August 2016 seinen Zwischenverdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht angegeben hat. Für den Einsatz beim F.-Event habe er zwischen Fr. 4'000.00 bis maximal Fr. 6'000.00 erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4).