3.2.2. Bei der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 28. Juni 2019 (act. 138 ff.) erklärte der Beschuldigte lediglich, dass er ab und zu für die B., Herr E., arbeiten gegangen sei und Fahraufträge erledigt habe. Das habe er auch immer so deklariert und er könne sich nicht erklären, wie diese Unregelmässigkeiten entstanden seien. Ansonsten machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.