12. September 2016 eine Gutschrift von Fr. 483.00 von B. für "Lohn Bad Ragaz Audi 14.5 H/435 Spesen Benzin 48.00". Die B. reagierte auf die widerholten Aufforderungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse, die Zwischenverdienstbescheinigungen mit den Lohnabrechnungen einzureichen, nicht (act. 98 ff.) und E., Geschäftsführer der B., wurde mit Strafbefehl vom 10. Januar 2019 wegen Nichtabgabe der Arbeitgeberbescheinigung bestraft (act. 101 f.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 wurde die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'489.00 zurückgefordert (act. 134 ff.). Diesen Betrag hat der Beschuldigte sodann beglichen (act. 140; 142).