Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschuldigte von Januar bis Dezember 2016 Fr. 7'947.00 bei B. verdient (act. 97), wovon Fr. 435.00 als Zwischenverdienst deklariert worden sind (vgl. S. 74 f. der Akten der Arbeitslosenkasse). Gemäss dem vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kontoauszug seines UBS-Sparkontos erhielt er am 8. Februar 2016 eine Gutschrift der D. (gemäss Handelsregisterauszug ist die B. einzige Gesellschafterin der D.) von Fr. 800.00 für "Lohn Genf 26.25H", am 14. März 2016 eine Gutschrift über Fr. 915.00 für "Lohn Cross 17H und Ball 13.5H" von B. und am -8-