In den Monaten Januar bis Juni 2016 und August 2016 kreuzte er im Formular "AdvP" bei der Frage über einen Zwischenverdienst jeweils "Nein" an (act. 104 ff.). Per 1. Oktober 2016 trat der Beschuldigte eine neue Stelle an (act. 92; 187). Aus den nachträglich eingereichten Akten der öffentlichen Arbeitslosenkasse geht hervor, dass die B. für den Juli 2016 am 4. August 2016 der Arbeitslosenversicherung einen Zwischenverdienst des Beschuldigten von Fr. 435.00 (S. 74 f. der Akten der Arbeitslosenkasse) und am 25. November 2015 für den Monat November 2015 einen Zwischenverdienst über Fr. 398.25 (S. 101 f. der Akten der Arbeitslosenkasse) meldete.