2.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass, selbst wenn der objektive Tatbestand des Betrugs aufgrund des falschen Ankreuzens gegeben sei, er nicht mit der Absicht gehandelt habe, zu täuschen und sich zu bereichern, mithin der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). 3. 3.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.