2.2. Die Vorinstanz sah den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an, da der Beschuldigte unglaubhafte und widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Insbesondere widerspreche er sich dabei, wenn er einerseits ausgesagt habe, er habe sich beim Ausfüllen der Formulare wohl zu wenig geachtet, zumal er dies zum ersten Mal habe machen müssen, ihm der Fehler aber wohl aufgrund der Routine unterlaufen sei. Andererseits habe er aber den Zwischenverdienst vom Juli 2016 und November 2015 angegeben resp. das Kreuz richtig gesetzt (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2).