2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vorsätzlich, durch falsche Angaben für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 sowie August 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse erwirkt zu haben. Im besagten Zeitraum habe er für die B. im Zwischenverdienst gearbeitet, dies jedoch in den jeweiligen Formularen nicht angegeben und dadurch unrechtmässige Leistungen erhalten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'489.00.