Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte richtet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und beantragt einen vollständigen Freispruch. Das -6- vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).