2.4. Mit Eingabe vom 2. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 um Dispensation von der Berufungsverhandlung. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 abgewiesen. 4. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wurde die öffentliche Arbeitslosenkasse Aargau aufgefordert, das vollständige Personaldossier des Beschuldigten einzureichen. Dieses ging am 23. September 2021 beim Obergericht ein. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 15. Februar 2022 statt.