"1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 13. Oktober 2020 (ST.2020.88) aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen, doch sei von einer Bestrafung dafür Umgang zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST. 4. Eventualiter unter Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung."