Mit Einzahlung vom 28. Februar 2019 überwies der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse den Rückforderungsbetrag von CHF 3'489.00. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem oben genannten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art.42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.