Tatsächlich arbeitete der Beschuldigte im besagten Zeitraum für die B. im Zwischenverdienst. Dabei erzielte er im Jahre 2016 einen Verdienst von total CHF 7'947.00. Der Beschuldigte hätte beim Ausfüllen der Formulare AdvP deklarieren müssen, dass er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Indem er dies unterliess, täuschte er die Arbeitslosenkasse über sein tatsächliches Erwerbseinkommen. Gestützt auf die getätigten Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, von seiner gemäss eigenen Angaben -3-