Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.47 (ST.2020.88; StA.2019.2584) Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Lienhard Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1965], von Dürrenroth, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 19. März 2020 gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach und vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Begangen: Tatort: […] Tatzeit und Deliktssumme: a) 25. Januar 2016 JAN 2016 CHF 498.40 b) 23. Februar 2019 FEB 2016 CHF 498.40 c) 23. März 2016 MÄR 2016 CHF 498.40 d) 25. April 2016 APR 2016 CHF 498.40 e) 24. Mai 2016 MAI 2016 CHF 498.40 f) 24. Juni 2016 JUN 2016 CHF 498.40 g) 25. August 2016 AUG 2016 CHF 498.40 Total CHF 3'489.00 Privatklägerschaft: Strafklägerin, Amt für Wirtschaft AWA, Rain 53, 5001 Aarau, stellvertretend für: Öffentliche Arbeitslosen- kasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau Vorgehen: Der Beschuldigte ersuchte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Antrag vom 7. Juli 2015 um Arbeitslosen- entschädigung ab August 2015. Für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 sowie August 2016 erwirkte der Beschuldigte daraufhin durch falsche Angaben Leistungen der Arbeitslosenkasse, indem er auf allen Formularen "Angaben der versicherten Person" (AdvP) die Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" mit "Nein" beantwortete und die Richtigkeit seiner Angaben jeweils an den vorgenannten Daten mit seiner Unterschrift bezeugte. Tatsächlich arbeitete der Beschuldigte im besagten Zeitraum für die B. im Zwischenverdienst. Dabei erzielte er im Jahre 2016 einen Verdienst von total CHF 7'947.00. Der Beschuldigte hätte beim Ausfüllen der Formulare AdvP deklarieren müssen, dass er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Indem er dies unterliess, täuschte er die Arbeitslosenkasse über sein tatsächliches Erwerbseinkommen. Gestützt auf die getätigten Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, von seiner gemäss eigenen Angaben -3- deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm folglich Arbeitslosenentschädigungen aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der grossen Anzahl von Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, welche Nach- forschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. Durch diese Falschangaben täuschte der Beschuldigte die Arbeits- losenkasse und erzielte zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Gesamthöhe von CHF 3'489.00. Mit Einzahlung vom 28. Februar 2019 überwies der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse den Rückforderungsbetrag von CHF 3'489.00. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem oben genannten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art.42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'800.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 2'600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2020 fristgerecht Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft überwies am 23. April 2020 die Einsprache samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. -4- 2. 2.1. Am 13. Oktober 2020 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau statt. Diese erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3’800.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Dem Beschuldigten wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. 4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 760.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen vollzogen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1’200.00 c) andere Auslagen Fr. 54.00 Total Fr. 2'054.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'054.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." -5- 2.2. Gegen dieses ihm am 28. Oktober 2020 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2020 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 29. Januar 2021 zugestellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 13. Oktober 2020 (ST.2020.88) aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen, doch sei von einer Bestrafung dafür Umgang zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST. 4. Eventualiter unter Verzicht auf Zusprechung einer Parteient- schädigung." 2.4. Mit Eingabe vom 2. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 um Dispensation von der Berufungsverhandlung. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 abgewiesen. 4. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wurde die öffentliche Arbeitslosenkasse Aargau aufgefordert, das vollständige Personaldossier des Beschuldigten einzureichen. Dieses ging am 23. September 2021 beim Obergericht ein. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 15. Februar 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte richtet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und beantragt einen vollständigen Freispruch. Das -6- vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vorsätzlich, durch falsche Angaben für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 sowie August 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse erwirkt zu haben. Im besagten Zeitraum habe er für die B. im Zwischenverdienst gearbeitet, dies jedoch in den jeweiligen Formularen nicht angegeben und dadurch unrechtmässige Leistungen erhalten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'489.00. 2.2. Die Vorinstanz sah den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an, da der Beschuldigte unglaubhafte und widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Insbesondere widerspreche er sich dabei, wenn er einerseits ausgesagt habe, er habe sich beim Ausfüllen der Formulare wohl zu wenig geachtet, zumal er dies zum ersten Mal habe machen müssen, ihm der Fehler aber wohl aufgrund der Routine unterlaufen sei. Andererseits habe er aber den Zwischenverdienst vom Juli 2016 und November 2015 angegeben resp. das Kreuz richtig gesetzt (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2). 2.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass, selbst wenn der objektive Tatbestand des Betrugs aufgrund des falschen Ankreuzens gegeben sei, er nicht mit der Absicht gehandelt habe, zu täuschen und sich zu bereichern, mithin der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). 3. 3.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). -7- Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungs- pflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte stellte vorliegend im Juli 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2015 (act. 93 ff.). Im Formular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) für die Monate August 2015, September 2015 und Oktober 2015 gab der Beschuldigte jeweils einen Zwischenverdienst bei der C. an (act. 195 ff.). Für den Monat November 2015 gab er als Zwischenverdienst einen Einsatz bei B. vom 7. bis 8. November 2015 an (act. 201 f.). Ebenfalls einen Einsatz bei B. meldete er für den Monat Juli 2016 (act. 203 f.). In den Monaten Januar bis Juni 2016 und August 2016 kreuzte er im Formular "AdvP" bei der Frage über einen Zwischenverdienst jeweils "Nein" an (act. 104 ff.). Per 1. Oktober 2016 trat der Beschuldigte eine neue Stelle an (act. 92; 187). Aus den nachträglich eingereichten Akten der öffentlichen Arbeitslosenkasse geht hervor, dass die B. für den Juli 2016 am 4. August 2016 der Arbeitslosenversicherung einen Zwischenverdienst des Beschuldigten von Fr. 435.00 (S. 74 f. der Akten der Arbeitslosenkasse) und am 25. November 2015 für den Monat November 2015 einen Zwischenverdienst über Fr. 398.25 (S. 101 f. der Akten der Arbeitslosen- kasse) meldete. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschuldigte von Januar bis Dezember 2016 Fr. 7'947.00 bei B. verdient (act. 97), wovon Fr. 435.00 als Zwischenverdienst deklariert worden sind (vgl. S. 74 f. der Akten der Arbeitslosenkasse). Gemäss dem vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kontoauszug seines UBS-Sparkontos erhielt er am 8. Februar 2016 eine Gutschrift der D. (gemäss Handelsregisterauszug ist die B. einzige Gesellschafterin der D.) von Fr. 800.00 für "Lohn Genf 26.25H", am 14. März 2016 eine Gutschrift über Fr. 915.00 für "Lohn Cross 17H und Ball 13.5H" von B. und am -8- 12. September 2016 eine Gutschrift von Fr. 483.00 von B. für "Lohn Bad Ragaz Audi 14.5 H/435 Spesen Benzin 48.00". Die B. reagierte auf die widerholten Aufforderungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse, die Zwischenverdienstbescheinigungen mit den Lohnabrechnungen einzureichen, nicht (act. 98 ff.) und E., Geschäftsführer der B., wurde mit Strafbefehl vom 10. Januar 2019 wegen Nichtabgabe der Arbeitgeberbescheinigung bestraft (act. 101 f.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 wurde die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'489.00 zurückgefordert (act. 134 ff.). Diesen Betrag hat der Beschuldigte sodann beglichen (act. 140; 142). 3.2.2. Bei der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 28. Juni 2019 (act. 138 ff.) erklärte der Beschuldigte lediglich, dass er ab und zu für die B., Herr E., arbeiten gegangen sei und Fahraufträge erledigt habe. Das habe er auch immer so deklariert und er könne sich nicht erklären, wie diese Unregelmässigkeiten entstanden seien. Ansonsten machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 3.2.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (act. 187 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er seinen Job gekündigt habe, aber die ihm in Aussicht gestellte neue Arbeitsstelle schliesslich doch nicht erhalten habe, weshalb er bei einem Kollegen in einer Autogarage im Stundenlohn aushelfen gegangen sei und sich beim RAV angemeldet habe. Nach ca. 1 - 1.5 Jahren habe er beim Militär einen Job gefunden. Er sei sodann von E. von B. angefragt worden, ob er VIP-Fahrten machen könne beim WEF. Ab und zu habe er das dann gemacht. Für die Jahre 2015/2016 könne er sich aber nur an drei Events erinnern. Einer sei ein grosser Event gewesen, wo er etwa zehn Tage am Stück gefahren sei. Er könne nicht sagen, weshalb er dies im Formular nicht angegeben habe. Er habe keinen Geldmangel gehabt, keine Schulden. Aber er habe nicht jeden Monat einen Auftrag gehabt und entsprechend auch nicht jeden Monat das Formular "AdvP" falsch ausgefüllt, aber es könne sein, dass er es zweimal falsch gemacht habe. Den Lohn habe er auf das Sparkonto bei der UBS überwiesen erhalten und einen Teil sei direkt an seine Freundin überwiesen worden, da er ihr noch Geld geschuldet habe. 3.2.4. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich immer noch nicht erklären könne, wieso er die Kreuze vergessen habe. Es sei ihm damals einfach sehr schlecht gegangen. Er sei sicher beim F. Event gefahren, welcher ca. 10 Tage gedauert habe. Er habe ca. Fr. 30.00 die Stunde verdient, insgesamt habe er für diesen Auftrag Fr. 4'000.00 bis -9- maximal Fr. 6'000.00 erhalten. Beim WEF sei er nur von der Kantonspolizei aus gefahren. Dass im Protokoll der Vorinstanz stehe, dass er von der B. für Fahrten beim WEF angefragt worden sei, stimme so nicht. Einmal habe er den Verdienst direkt auf das Konto von seiner Freundin überweisen lassen, damit er mit dem Geld nichts anderes mache, er habe noch ein offenes Darlehen bei ihr gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff.) 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er in den Jahren 2015/2016 drei Mal für die B. gearbeitet hat (act. 188). Im Formular "AdvP" für die Monate November 2015 (act. 201 f.) und Juli 2016 (act. 203 f.) hat er sodann auch je einen zweitägigen Zwischenverdienst bei B. aufgeführt, welche sodann auch von der Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse gemeldet wurde. Der vom Beschuldigten vor Vorinstanz erwähnte Einsatz beim WEF (act. 187), welcher entsprechend im Januar erfolgt wäre, wurde von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 5). Hingegen bestätigte er einen ca. zehntägigen Einsatz beim F.- Event im August/September 2016 (act. 189; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), wobei dieser von ihm auf dem Formular "AdvP" nicht aufgeführt worden ist. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte mindestens im August 2016 seinen Zwischenverdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht angegeben hat. Für den Einsatz beim F.-Event habe er zwischen Fr. 4'000.00 bis maximal Fr. 6'000.00 erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Gemäss IK-Auszug hat der Beschuldigte im Jahr 2016 aber Fr. 7'947.00 (act. 97) von der B. ausbezahlt bekommen. Neben dem deklarierten Zwischenverdienst von Fr. 435.00 im Juli 2016 (act. 203 f.) und dem nicht deklarierten Zwischenverdienst von Fr. 4'000.00 – Fr. 6'000.00 für den F.-Event muss der Beschuldigte noch weitere Einsätze gehabt haben, welche er jedoch nicht deklariert hat. Dafür spricht auch der vor Vorinstanz eingereichte Kontoauszug seines UBS-Sparkontos, worauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte neben den deklarierten Fr. 435.00 noch zwei weitere Zahlungen (Februar und März 2016) von der B. für Einsätze erhalten hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte neben dem nichtdeklarierten Zwischenverdienst im August 2016 noch mindestens einen weiteren Zwischenverdienst – entgegen der Anklage, welche dem Beschuldigten insgesamt 7 Betrugshandlungen vorwirft – nicht deklariert hat. Es ist somit zu erkennen, dass der objektive Tatbestand des Betrugs vorliegend mehrfach erfüllt ist: Der Beschuldigte machte auf dem Formular "AdvP" im August 2016 und mindestens ein weiteres Mal falsche Angaben betreffend seinen Zwischenverdienst bei der B., indem er angekreuzt hatte, keiner Arbeit nachgegangen zu sein. Dadurch erhielt er eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse durfte davon - 10 - ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten vollständig waren und war nicht gehalten, weitergehende Nachforschungen zu tätigen, mithin kann ihr kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte grundsätzlich geltend, die fehlerhafte Angabe im Formular "AdvP" sei unabsichtlich passiert. Er habe das Geld auch nicht verstecken wollen, da er wisse, wie das beim RAV laufe und alles dokumentiert sei, wie bei Herrn E. auch (act. 188 und 190). Nachdem der Beschuldigte die kurzen, nur zwei Tage dauernden Einsätze im November 2015 und Juli 2016 im Formular "AdvP" deklariert hat, erscheint seine Erklärung, dass er die weiteren Aufträge – damit hat er immerhin um die Fr. 7'500.00 verdient (vgl. act. 133) – aus Nachlässigkeit oder der Routine wegen vergessen habe (act. 188), nicht sehr überzeugend. Auffallend dabei ist auch, dass für die kleineren Aufträge im November 2015 und Juli 2016 die Arbeitgeberin B. den Zwischenverdienst jeweils der Arbeitslosenkasse gemeldet hat, die beiden offenbar viel umfangreicheren Einsätze jedoch nicht. Dies legt den Verdacht nahe, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Arbeitgeberin eine Absprache erfolgt ist, diesen Zwischenverdienst nicht zu melden. Insbesondere die Tatsache, dass offenbar ein grosser Teil des Lohnes auf das Konto der Partnerin des Beschuldigten geflossen ist, unterstützt diese Vermutung. Insbesondere überzeugt hier die Erklärung des Beschuldigten nicht, dass diese Überweisung auf das Konto seiner Partnerin so abgemacht worden sei, weil er ihr noch Geld geschuldet habe (act. 189), wobei er den geschuldeten Betrag jedoch nicht nennen konnte (act. 190), gleichzeitig aber auch ausführte, dass die Lohnzahlungen auf sein Sparkonto bei der UBS erfolgten, damit er den besseren Überblick gehabt hätte, da die Zahlungen teilweise Monate nach den Einsätzen bezahlt worden seien (act. 189). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann zusätzlich aus, dass er das Geld auf das Konto seiner Partnerin hat auszahlen lassen, damit er selber mit dem Geld nichts Anderes anstellt und damit ein familieninternes Darlehen zurückgezahlt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Weiter passen seine Aussagen auch nicht zum vor Vorinstanz eingereichten Kontoauszug seines Sparkontos bei der UBS (act. 205). Offenbar hatte er mehr Einsätze bei der B., als nur drei Events (vgl. act. 188), da immerhin schon diese Zahlungen von drei verschiedenen Events stammen: Genf, Cross/Ball und Bad Ragaz. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und lassen sich insbesondere nicht mit den weiteren Unterlagen und Beweismittel in Einklang bringen. Mehr noch machen seine Aussagen und Handlungen den Anschein, dass ihm der Ernst der Lage erst nach und nach bewusst geworden ist, und er nun den Schaden möglichst gering halten möchte. Ihm wurde nämlich von der B. am 29. Januar 2017 ein Lohnausweis für das Jahr 2016 über einen Bruttolohn von Fr. 7'947.00 ausgestellt (S. 9 der - 11 - Akten der Arbeitslosenkasse), welche der Beschuldigte am 7. Juni 2020 nachträglich dem Kantonalen Steueramt im Sinne einer straflosen Selbstanzeige zur Kenntnis brachte (S. 10 der Akten der Arbeitslosenversicherung), und damit nicht etwa, nachdem er von der Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 14. Februar 2019 zur Rückzahlung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung aufgefordert worden ist (act. 134), sondern erst kurz nach der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Aarau (vgl. act. 152). Im Ergebnis sind die Beteuerungen des Beschuldigten, die Zwischen- verdienste unabsichtlich nicht aufgeführt zu haben, als reine Schutzbehauptungen zu werten und er hat sich mit Wissen und Wollen des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Entsprechend erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. 4. 4.1. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 760.00 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.3 f. und 4.3.6.2 f.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei diese nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots als einzige Sanktion in Frage kommt. 4.3. 4.3.1. Für die Betrugshandlung im August 2016, als er einen Zwischenverdienst von Fr. 4'000.00 – Fr. 6'000.00 auf dem Formular "AdvP" nicht ausgewiesen hat, ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend für die zweite Betrugshandlung angemessen zu erhöhen ist. In Anbetracht der möglichen unter den Tatbestand des Betrugs fallenden Handlungen ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen. Sodann hat der Beschuldigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag am 28. Februar 2019 vollständig zurückbezahlt. Zwar lässt das Nachtatverhalten eher auf eine Tatenfolgereue schliessen, nichtsdestotrotz wirkt sich die sofortige und - 12 - anstandslose Rückzahlung des Deliktbetrags leicht zugunsten des Beschuldigten aus. Sodann ist auch das Tatvorgehen weder besonders raffiniert noch ausgeklügelt. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass er damit Geld von einer Sozialversicherung auf betrügerische Art und Weise erhalten hat, und damit auch der Öffentlichkeit einen Schaden zugefügt hat. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen dem leichten Verschulden angemessen. 4.3.2. Die zweite Betrugshandlung erfolgte nach dem gleichen Muster (vgl. oben, E. 4.3.1). Der Beschuldigte ging weder besonders raffiniert vor, noch ist eine grosse kriminelle Energie erkennbar. Nichtsdestotrotz hat er auf betrügerische Art und auf Kosten der Allgemeinheit Geld von einer Sozialversicherung erhalten, die ihm nicht zugestanden ist. Wiederum wirkt sich das sofortige Zurückzahlen des zu Unrecht erhaltenen Betrags leicht verschuldensmindernd aus. In einer isolierten Betrachtung wäre für diesen zweiten Betrug aufgrund des leichten Verschuldens eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu erhöhen. 4.3.3. Mit der Vorinstanz (vgl. E. 4.3.4) liegen hinsichtlich der Täterkomponente keine Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe vor. Daher wäre eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen, aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. 4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, monatlich Fr. 7'700.00 netto zu verdienen und keine Unter- stützungspflichten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.) Nach einem Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 190.00. 4.5. Die Geldstrafe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.7). 4.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem - 13 - Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen Übertretungen zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), erscheint die Busse in der Höhe von Fr. 760.00 als angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.2). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 190.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 5. 5.1. Der Beschuldigte beantragt eventualiter, dass bei einer Schuldigsprechung wegen mehrfachen Betrugs von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Er habe sofort Wiedergutmachung geleistet. Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung sei sehr gering (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). 5.2. Gemäss Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Hat der Täter den Schaden gedeckt, kann die zuständige Behörde von einer Bestrafung absehen, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). 5.3. Selbst wenn vorliegend von einem leichten Verschulden auszugehen ist, so ist mitnichten von einem Bagatelldelikt zu sprechen. Der Beschuldigte hat bewusst falsche Angaben gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse gemacht und so einen nicht vernachlässigbaren Betrag unrechtmässig erhalten. Es besteht auch klar ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung. Die Arbeitslosenkasse übernimmt eine von öffentlichen Geldern finanzierte sozialstaatliche Aufgabe und ein - 14 - Missbrauch dieser Institution ist im Interesse der Öffentlichkeit auch aus generalpräventiver Sicht zu verfolgen und zu bestrafen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021). Es besteht vorliegend somit kein Raum für eine vom Beschuldigten beantragte Strafbefreiung und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 3'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 760.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. - 15 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, d.h. insgesamt Fr. 2'116.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'054.00 (inkl. der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli