4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 auszurichten. Diese wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 375.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.