2. 2.1. Gestützt auf Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. 2.2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird zufolge der Strafbefreiung nicht im Strafregister eingetragen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Forderung der Zivilklägerin, B., wird zufolge Rückzugs der Adhäsionsklage von der Kontrolle abgeschrieben. - 16 - 4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'186.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 186.00, werden der Beschuldigten auferlegt.