Reisezeit für Hin- und Rückweg) zu korrigieren. Der zu entschädigende Aufwand beträgt damit 17.25 Stunden. Die Obergerichtskasse ist demnach anzuweisen, ihm eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).