5.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Er machte mit Kostennoten vom 21. Januar 2022 und 8. Februar 2022 einen Aufwand von gesamthaft 18.5 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 199.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'199.80 geltend. Dies erweist sich grundsätzlich als angemessen. Einzig der von ihm für die Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022 auf 3.5 Stunden geschätzte Aufwand ist auf die effektive Dauer der Verhandlung von 2.25 Stunden (1.5 Stunden zzgl. 45 Min. Reisezeit für Hin- und Rückweg) zu korrigieren.