4.2. Aufgrund der Anwendung von Art. 54 StGB erfolgt keine Eintragung im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB e contrario). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb sie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD; exkl. Auslagen) festzusetzen.