können, die meisten der restlichen Sachen, so z.B. ihre Kleider, habe sie aber nicht mehr gebrauchen können, diese seien verfärbt bzw. verbrannt gewesen (act. 84). Die Beschuldigte verfügt zudem über keine Hausratsversicherung (act. 84). Sie erscheint mithin in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht – insbesondere auch aufgrund ihrer angespannten finanziellen Lage (vgl. act. 22 Fragen 22 ff.; act. 80) – durch die Tat schwer betroffen. Demgegenüber erscheint ihr Verschulden noch als leicht. Die Vorinstanz hat damit Art. 54 StGB zu Recht angewandt, was entsprechend zu bestätigen ist.