Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Ob dies der Fall ist, ist unter dem Aspekt sämtlicher Strafzwecke zu entscheiden. Unmittelbare Betroffenheit kann auch bei einem Vermögensschaden vorliegen, z.B. beim Abrennen des eigenen Heims bei ungenügender Versicherung (TRECHSEL/KELLER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 54 StGB). Die Beschuldigte hat durch den Brand gemäss eigenen Angaben beinahe ihren gesamten Besitz verloren. Sie habe gewisse Bücher noch retten - 14 -