Gestützt auf diese Umstände muss somit darauf geschlossen werden, dass der Brand von der Beschuldigten selber nicht hätte bezwungen werden können. Das Vorliegen einer Feuersbrunst ist mithin zu bejahen. Aufgrund des Brandes entstand an der Mietwohnung, welche sich im Eigentum von E. befindet, ein Sachschaden von Fr. 21'900.00 (act. 12). Damit ist die Voraussetzung der Schadenszufügung zu Lasten eines Dritten ebenfalls erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung Art. 54 StGB angewandt und von einer Strafe Umgang genommen.