Hitzeentwicklung gekommen wäre, welche in der Folge zum Brand führte. Durch die Hitze der angelassenen Herdplatte entwickelte sich ein Brand, welcher den Einsatz der Feuerwehr notwendig machte. Auch wenn es ausweislich der Akten zu keinen grossen offenen Flammen kam, zeugt das Schadbild von einem nicht unerheblichen Ausmass des Brandes (act. 32 ff.). Aufgrund von vorhandenen Brandnestern mussten durch die Feuerwehr sodann einzelne Elemente der Küchenkombination herausgerissen werden (act. 16). Gestützt auf diese Umstände muss somit darauf geschlossen werden, dass der Brand von der Beschuldigten selber nicht hätte bezwungen werden können.