Die Beschuldigte war sich der Risiken mit Blick auf das Alter ihrer Küche zudem bewusst, zumal sie geltend machte, aus Vorsicht für gewöhnlich eigentlich auf zwei anderen Herdplatten zu kochen. Sie hatte im Laufe der Strafuntersuchung auch ausgeführt, bereits einmal ihren Vermieter gebeten zu haben, zu überprüfen, ob der Herd wirklich ausgeschaltet sei, nachdem sie einmal auf den originalen Herdplatten gekocht habe (vgl. act. 23 Fragen 33 f.). Der Brand wäre sodann ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte die Herdplatte bei Verlassen ihrer Wohnung pflichtgemäss ausgeschaltet hätte. Entsprechend ist auch nicht - 13 -