Nach Abs. 2 Ziff. 1 der VKF Brandschutzrichtlinie, Brandverhütung und obligatorisches Brandschutz, 12-15 de, hat jeder mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Beschuldigte nicht nachgekommen, indem sie ihren Herd beim Verlassen ihrer Wohnung nicht abgestellt hat, was schlussendlich zum Brand führte. Mithin ist eine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits zu bejahen.