Dass mangels Angaben der Beschuldigten – welche die Tat bestreitet – nicht mehr genau eruiert werden kann, aus welchen Gründen sie die Herdplatte eingeschaltet hat, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Dass sich eine andere Person als die Beschuldigte für den Brand verantwortlich zeichnen könnte, erscheint gestützt auf die Ergebnisse des Fachberichts und ihre eigenen Angaben, wonach sie als letzte die Wohnung verlassen und die Türe hinter sich verschlossen habe, als ausgeschlossen. 3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist unter den gegebenen Umständen damit nicht zu beanstanden.