In einer Gesamtbetrachtung muss folglich darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte die Herdplatte am Morgen des 21. Januar 2019 wie in der Anklage wiedergegeben beim Verlassen der Wohnung nicht ordnungsgemäss ausgeschaltet hat, was folglich zum Brand führte. Dass mangels Angaben der Beschuldigten – welche die Tat bestreitet – nicht mehr genau eruiert werden kann, aus welchen Gründen sie die Herdplatte eingeschaltet hat, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts.