muss sie sich also zwingend zum Kochfeld begeben haben, um die Pfanne dort abzustellen. Somit kann ihre anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022 gemachte Aussage, dass sie sich am Morgen gar nicht in der Nähe des Herds aufgehalten habe, nicht zutreffen. Ihr Aussagen sind demnach als Schutzbehauptungen zu werten.