Auf den sich in den Akten befindlichen Fotos ist jedoch ersichtlich, dass sich die schwarze Pfanne, welche die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zum Kochen der Spaghetti verwendet hat (act. 24 Frage 36), im Zeitpunkt des Brandes unmittelbar neben dem Kochfeld befand (act. 34). Wird den Angaben der Beschuldigten gefolgt, wonach sie am Morgen vor dem Verlassen der Wohnung noch die Resten der Spaghetti gegessen hat, - 12 -