Am Morgen habe sie dann direkt von ihrem Schlafplatz aus die Resten herausgekratzt. Es könne daher nicht sein, dass sie den Herdschalter am 21. Januar 2019 unabsichtlich mit dem Gesäss betätigt habe, da sie sich an diesem Morgen gar nicht in der Nähe des Herds aufgehalten habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 6 f.).