Sofern die Beschuldigte mithin geltend macht, sie habe die Herdplatte am Morgen des 21. Januar 2019 nicht eingeschaltet, steht dies im Widerspruch zum durch den Brandermittlungsbericht erstellten Beweisergebnis und ist mithin als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar überzeugt, den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 nicht verwendet zu haben. Anlässlich der Strafuntersuchung hatte sie in dieser Hinsicht hingegen noch Unsicherheiten gezeigt, zumal sie auf den Vorhalt, wonach der Verdacht bestehe, dass sie vergessen habe, die Herdplatte abzustellen, Folgendes geantwortet hatte: «Unmöglich.