3.2.3. Dies führt indessen nicht dazu, dass die Beschuldigte vorliegend freizusprechen wäre. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Fachberichts führte eine nicht abgestellte Herdplatte zum Brand. Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung bestätigt, am Morgen des 21. Januar 2019 als letzte Person die Wohnung verlassen und die Türe hinter sich verschlossen zu haben. Zudem machte sie geltend, über ihre beiden Wohnungsschlüssel verfügt zu haben. Einen habe sie an besagtem Tag auf sich getragen, der andere habe sich in der Wohnung befunden (act. 21 Fragen 12 ff.; act. 82; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 5). Dass eine andere Person als die Beschuldigte die