Die Beschuldigte rügt diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu recht, befinden sich für diese Tatvariante doch keine genügenden Hinweise in den Akten, zumal die Beschuldigte anlässlich der Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betont hat, dass die Drehknöpfe des Herds schwer zu bedienen seien und diese Möglichkeit deshalb kategorisch ausgeschlossen hat (act. 82). Soweit sich die Vorinstanz aber dennoch auf diese Variante festlegt, legt sie der Sachverhaltsfeststellung ihre eigenen Vermutungen zu Grunde, welche sich beweismässig nicht stützen lassen. - 11 -