3.2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 nicht benutzt haben will, darauf geschlossen, dass diese den Herd am besagten Morgen wohl unabsichtlich mit dem Gesäss betätigt hat (vorinstanzliches Urteil, E. 6.6). Die Beschuldigte rügt diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu recht, befinden sich für diese Tatvariante doch keine genügenden Hinweise in den Akten, zumal die Beschuldigte anlässlich der Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betont hat, dass die Drehknöpfe des Herds schwer zu bedienen seien und diese Möglichkeit deshalb kategorisch ausgeschlossen hat (act. 82).