Gründe, weshalb der Zeuge D. unwahre Angaben zu Lasten der Beschuldigten machen würde, sich keine ersichtlich, steht er zu dieser doch in keinerlei Beziehung (Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2022, S. 2). Entsprechend ist auf seine Aussagen abzustellen und kann damit als erstellt erachtet werden, dass die Herdplatte in der Wohnung der Beschuldigten eingeschaltet gewesen ist. Damit ist auch - 10 - nicht zu beanstanden, dass sich der Brandermittlungsbericht auf diese Tatsache stützt.