Die Aussagen des Zeugen D. sind klar und differenziert ausgefallen. Sie werden überdies durch die Aussagen des ebenfalls als Zeugen befragten Kommandanten der Feuerwehr Q., C., gestützt, welcher bestätigte, dass D. ihm mitgeteilt habe, dass er die Herdplatte ausgeschaltet habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 3 f.). Gründe, weshalb der Zeuge D. unwahre Angaben zu Lasten der Beschuldigten machen würde, sich keine ersichtlich, steht er zu dieser doch in keinerlei Beziehung (Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2022, S. 2).