3.2. 3.2.1. Die Beschuldigte hat stets bestritten, den Herd am Morgen des 21. Januar 2019 benutzt zu haben. Sie machte geltend, am Vorabend Spaghetti gekocht und den Herd danach ausgeschaltet zu haben. Am Morgen des 21. Januar 2019 habe sie vor dem Verlassen der Wohnung lediglich noch den Rest der kalten Spaghetti aus der Pfanne gekratzt und gegessen (act. 23 f. Fragen 32 f. und 36 f.; act. 82; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2022, S. 5 f.). Die Aussagen der Beschuldigten sind in dieser Hinsicht grundsätzlich konstant ausgefallen. Sie lassen sich mit dem übrigen Beweisergebnis indessen nicht in Übereinstimmung bringen.