3. 3.1. Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist, wobei jeweils der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen ist. Eine offene Flamme wird hingegen -8-