2.3.3. Gestützt auf den in der Anklage definierten Vorwurf ist somit zu prüfen, ob sich die Beschuldigte einer fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, indem sie die Herdplatte am 21. Januar 2019 vor dem Verlassen ihrer Wohnung nicht abgestellt hat.